DIE NEUE MVO - EU-Maschinenverordnung (MVO, Verordnung (EU) 2023/1230)
Die MVO tritt mit einer Übergangsfrist am 20. Januar 2027 vollständig in Kraft und löst die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab
Die wichtigsten Änderungen der MVO umfassen:
- Berücksichtigung digitaler Technologien und Cybersicherheit: Die MVO berücksichtigt aktuelle technologische Entwicklungen wie Künstliche Intelligenz (KI) und Software. Sie stellt spezifische Anforderungen an die Cybersicherheit, um Maschinen und deren Sicherheitsfunktionen vor unbefugten Zugriffen oder Cyberangriffen zu schützen.
- Definition von "wesentlicher Änderung": Es wird genauer festgelegt, wann eine Änderung an einer Maschine als "wesentlich" gilt. Dies erfordert eine erneute Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung durch den Betreiber.
- Digitale Betriebsanleitungen: Die Bereitstellung von Anleitungen in digitaler Form ist der Regelfall, wodurch Papierdokumentationen entfallen können (insbesondere im B2B-Bereich). Nutzer haben jedoch das Recht, innerhalb eines Monats kostenfrei eine gedruckte Version anzufordern. Die digitalen Anleitungen müssen für mindestens 10 Jahre online verfügbar und herunterladbar sein.
- Erweiterter Anwendungsbereich: Die Verordnung erfasst jetzt auch Software als Sicherheitsbauteil.
- Strengere Marktüberwachung und Konformitätsbewertungsverfahren: Die MVO sieht strengere Regelungen für die Marktüberwachung vor. Für Hochrisiko-Maschinen, die in Anhang I gelistet sind, wird das Konformitätsbewertungsverfahren angepasst.
- Präzisere Anforderungen an die technische Dokumentation: Die Anforderungen an die Risikobeurteilung, Montageanleitungen (für unvollständige Maschinen) und Betriebsanleitungen (z.B. Informationen zur Rettung von Personen und zum Umgang mit gefährlichen Stoffen) wurden detailliert und erweitert.
- Rechtsform der Verordnung: Anders als die vorherige Richtlinie, die national umgesetzt werden musste, gilt die MVO als EU-Verordnung direkt und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten, was eine einheitlichere Anwendung gewährleistet.
